1 , damit der Totschläger nicht sterben muss, ehe er unter euch als Zuflucht dienen, damit dahin fliehen kann, wer einen Menschen aus Versehen erschlagen hat.
16 4Mo 35,17-21; 2Mo 21,12.14; 3Mo 24,17; 5Mo 19,11-12 Wenn er ihn aber mit einem eisernen Werkzeug schlägt, sodass er stirbt, dann ist er ein Totschläger, und ein solcher Totschläger soll unbedingt getötet werden.
172Mo 21,12-14Schlägt er ihn mit einem Faustkeil, mit dem jemand getötet werden kann, sodass er stirbt, dann ist er ein Totschläger, und ein solcher Totschläger soll unbedingt getötet werden.
18Schlägt er ihn mit einem hölzernen Werkzeug in der Hand, mit dem man jemand totschlagen kann, sodass er stirbt, dann ist er ein Totschläger, und ein solcher Totschläger soll unbedingt getötet werden.
Die Blutrache19 4Mo 35,21.24.27; 5Mo 19,6.12 Der Bluträcher soll den Totschläger töten; wenn er ihn antrifft, soll er ihn töten.
20vgl. Gal 5,19-21Stößt einer den anderen aus Hass, oder wirft er absichtlich etwas auf ihn, sodass er stirbt,
21oder schlägt er ihn aus Feindschaft mit seiner Hand, sodass er stirbt, so soll der, welcher ihn geschlagen hat, unbedingt getötet werden, denn er ist ein Totschläger1Mo 4,8; 2Sam 3,27; 20,10; vgl. Mt 5,21-22. Der Bluträcher1Kö 2,31-37 soll den Totschläger töten, wenn er ihn antrifft.
22 2Mo 21,13; 5Mo 19,5; Jes 20,3-5 Wenn er ihn aber aus Versehen, nicht aus Feindschaft stößt oder irgendein Gerät unabsichtlich auf ihn wirft,
23oder wenn er irgendeinen Stein, von dem man sterben kann, auf ihn wirft, sodass er stirbt, und hat es nicht gesehen und ist nicht sein Feind, und wollte ihm auch keinen Schaden zufügen,
244Mo 35,12; Jos 20,6dann soll die Gemeinde zwischen dem, der geschlagen hat, und dem Bluträcher nach diesen Rechtsbestimmungen entscheiden.
25Und die Gemeinde soll den Totschläger aus der Hand des Bluträchers erretten und ihn wieder zu seiner Zufluchtsstadtvgl. Jos 20,6 führen, in die er geflohen war; und er soll dort bleiben, bis zum Tod des Hohenpriesters, den man mit dem heiligen Öl gesalbt2Mo 29,7; Dan 9,26 hat.
26 s. 4Mo 35,27 Wenn allerdings der Totschläger aus dem Gebiet seiner Zufluchtsstadt, in die er geflohen ist, hinausgeht,
272Mo 22,2; 5Mo 19,6.10und der Bluträcher ihn außerhalb der Grenzen seiner Zufluchtsstadt findet, und der Bluträcher tötet den Totschläger, so hat er keine Blutschuld;
28denn jener sollte bis zum Tod des Hohenpriesters in seiner Zufluchtsstadt bleiben und erst nach dem Tod des Hohenpriesters wieder zum Land seines Eigentums zurückkehren.
29 vgl. 4Mo 27,11 Und dies soll euch als Rechtssatzung gelten für alle eure Geschlechter in allen euren Wohnorten.
30 1Mo 9,5-6; 2Mo 21,12-14; 5Mo 17,6; 19,15; Mt 18,16; 2Kor 13,1; 1Tim 5,19; Hebr 10,28; Offb 11,3 Jeden, der einen Menschen erschlägt — auf die Aussage der Zeugen hin soll man den Totschläger totschlagen; ein einziger Zeuge aber genügt nicht, um gegen einen Menschen zur Hinrichtung auszusagen.
31 5Mo 19,11-13 Und ihr sollt kein Lösegeld annehmen für das Leben des Totschlägers, der des Todes schuldig ist, sondern er soll unbedingt getötet werden.
32Ihr sollt auch kein Lösegeld von dem annehmen, der zu seiner Zufluchtsstadt geflohen ist, damit er vor dem Tod des Priesters zurückkehren und in dem Land wohnen kann.
33Und ihr sollt das Land nicht entweihen5Mo 21,1-8; 2Kö 24,4; Ps 106,38, in dem ihr euch befindet! Denn das Blut entweiht das Land; und für das Land kann keine Sühnung erwirkt werden wegen des Blutes, das darin vergossen1Mo 9,5-6; 2Sam 21,1-9 worden ist, außer durch das Blut dessen, der es vergossen hat.
34So verunreinigt3Mo 18,25; 5Mo 21,23 nun das Land nicht, in dem ihr wohnt und in dessen Mitte ich wohne2Mo 25,8; 29,45-46; Hes 48,35! Denn ich, der Herr, wohne in der Mitte der Kinder Israels.
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