1Und der Herr redete zu Mose auf dem Berg Sinai und sprach:
2 durch euer ganzes Land erschallen lassen.
10Und ihr sollt das fünfzigste Jahr heiligen und sollt im Land eine Freilassung für ihn eintreten, der sein nächster Verwandter ist; er soll auslösen, was sein Bruder verkauft hat.
26Und wenn jemand keinen Löser hat, aber mit seiner Hand so viel erwerben kann, wie zur Wiedereinlösung nötig ist,
273Mo 25,50-53so soll er die Jahre, die seit dem Verkauf verflossen sind, abrechnen und für den Rest den Käufer entschädigen, damit er selbst wieder zu seinem Eigentum kommt.
28Wenn er ihn aber nicht entschädigen kann, so soll das, was er verkauft hat, in der Hand des Käufers bleiben bis zum Halljahr; dann soll es frei3Mo 25,13 ausgehen, und er soll wieder zu seinem Eigentum kommen.
29Wer ein Wohnhaus innerhalb einer ummauerten Stadt verkauft, der hat zur Wiedereinlösung Frist bis zur Vollendung des Verkaufsjahres. Ein Jahr lang besteht für ihn das Einlösungsrecht.
30Wenn es aber nicht gelöst wird bis zum Ablauf eines vollen Jahres, so soll das Haus, das innerhalb der ummauerten Stadt ist, dem Käufer und seinen Nachkommen als unablöslich verbleiben; es soll im Halljahr nicht frei ausgehen.
31vgl. 3Mo 25,13.27Dagegen sind die Häuser in den Dörfern ohne Ringmauern dem Feld des Landes gleichzurechnen; es besteht Einlösungsrecht, und sie sollen im Halljahr frei ausgehen.
32Was aber die Levitenstädte4Mo 35,2-8; Jos 21,1-42 anbetrifft, die Häuser in den Städten ihres Eigentums, so haben die Leviten das ewige Einlösungsrecht.
333Mo 25,28Und wenn jemand etwas von den Leviten erwirbt, so geht das verkaufte Haus in der Stadt seines Eigentums im Halljahr frei aus; denn die Häuser in den Städten der Leviten sind ihr Eigentum unter den Kindern Israels;
34vgl. Hes 48,13-14aber das Feld des Weideplatzes bei ihren Städten darf nicht verkauft werden, denn sie sind ihr ewiges Eigentum.
35 5Mo 15,7-8; Ps 41,2; 112,5.9; Spr 14,31; 19,17; Apg 11,29; Gal 2,10; 1Joh 3,17 Wenn dein Bruder verarmt neben dir und sich nicht mehr halten kann, so sollst du ihm Hilfe leisten, er sei ein Fremdling oder Gast, damit er bei dir leben kann.
36Du sollst keinen Zins2Mo 22,25; 5Mo 23,20; Neh 5,7 noch Wucher von ihm nehmen, sondern sollst dich fürchten3Mo 25,17.43 vor deinem Gott, damit dein Bruder neben dir leben kann.
37Du sollst ihm dein Geld nicht auf Zins geben noch deine Nahrungsmittel um einen Wucherpreis.
38s. 3Mo 11,45Ich, der Herr, bin euer Gott, der ich euch aus dem Land Ägypten herausgeführt habe, um euch das Land Kanaan zu geben und euer Gott zu sein.
39Und wenn dein Bruder neben dir verarmt und dir sich selbst verkauft, sollst du ihn nicht Sklavenarbeitvgl. 2Mo 21,2-6; 1Kö 9,22; 2Kö 4,1; Neh 5,5 tun lassen;
405Mo 15,12wie ein Tagelöhner und Einwohner ohne Bürgerrecht soll er bei dir gelten und dir bis zum Halljahr dienen.
41Dann soll er frei von dir ausgehen und seine Kinder mit ihm, und er soll wieder zu seiner Familie zurückkehren und zum Eigentum seiner Väter kommen.
423Mo 25,55; vgl. Röm 6,22; 1Kor 7,22-23Denn sie sind meine Knechte, die ich aus dem Land Ägypten geführt habe. Darum soll man sie nicht wie Sklaven verkaufen!
43Hi 31,13-15; Mal 3,5; Eph 6,9; Kol 4,1Du sollst nicht mit Härte über ihn herrschen, sondern sollst dich fürchten vor deinem Gott.
44Was aber deinen Knecht und deine Magd2Mo 20,10; 5Mo 12,12; Jes 14,1-2 anbetrifft, die du haben wirst, so kannst du sie von den Heiden kaufen, die um euch her sind.
45Ihr könnt sie auch kaufen von den Kindern der Gäste, die sich bei euch aufhalten, und von ihren Sippen bei euch, die in eurem Land geboren sind; diese könnt ihr als Eigentum behalten,
463Mo 25,43und ihr könnt sie als bleibenden Besitz auf eure Kinder nach euch vererben. Diese könnt ihr für immer dienen lassen. Aber über eure Brüder, die Kinder Israels, sollt ihr nicht mit Härte herrschen, ein Bruder über den andern!
47 3Mo 25,26; vgl. 1Sam 2,7-8; Jak 2,5 Wenn die Hand eines Fremdlings oder Gastes bei dir etwas erwirbt und dein Bruder neben ihm verarmt und sich dem Fremdling, der ein Gast bei dir ist, oder einem Abkömmling von seiner Sippe verkauft,
48Neh 5,8so soll, nachdem er sich verkauft hat, Lösungsrecht für ihn bestehen; einer von seinen Brüdern kann ihn auslösen;
493Mo 25,26-28oder sein Onkel oder der Sohn seines Onkels darf ihn auslösen, oder sonst sein nächster Blutsverwandter aus seiner Familie kann ihn auslösen; oder wenn seine Hand so viel erwirbt, so soll er sich selbst auslösen.
50Er soll aber mit seinem Käufer rechnen von dem Jahr an, da er sich ihm verkauft hat, bis zum Halljahr. Und der Preis seines Verkaufs soll nach der Zahl der Jahre berechnet werden, und er soll für diese Zeit wie ein Tagelöhner3Mo 25,40.53; Hi 14,6; Jes 16,14; 21,16 bei ihm sein.
51Sind noch viele Jahre übrig, so soll er dementsprechend von dem Kaufpreis als Lösegeld zurückerstatten;
523Mo 25,16sind aber wenig Jahre übrig bis zum Halljahr, so soll er es ihm anrechnen; nach der Zahl der Jahre soll er sein Lösegeld zurückerstatten.
53s. 3Mo 25,50; Kol 4,1Wie ein Tagelöhner soll er Jahr für Jahr bei ihm sein; er aber soll nicht mit Härte über ihn herrschen vor deinen Augen.
54 3Mo 25,13.40-41; 2Mo 21,2-3; vgl. Jes 52,3 Wenn er aber nicht auf einem dieser Wege ausgelöst wird, so soll er im Halljahr frei ausgehen, er und seine Kinder mit ihm.
552Mo 20,1-2; Ps 116,16Denn die Kinder Israels sind mir dienstbar; sie sind meine Knechte, die ich aus dem Land Ägypten herausgeführt habe; ich, der Herr, bin euer Gott.
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