1Und dies sind die Rechte, die du ihnen vorlegen sollst:
2So du einen hebräischen Knecht kaufst, soll er sechs Jahre dienen, und im siebten soll er frei ausgehen, umsonst.
3Wenn er allein
22Und wenn Männer sich streiten und stoßen ein schwangeres Weib, daß ihr die Frucht abgeht, und es geschieht kein Schaden, so soll er gewißlich an Geld gestraft werden, jenachdem der Mann des Weibes ihm auferlegen wird, und er soll es geben durch die Richter. O. nach der Richter Ermessen
23Wenn aber Schaden geschieht, so sollst du geben Leben um Leben,
24Auge um Auge, Zahn um Zahn, Hand um Hand, Fuß um Fuß,
25Brandmal um Brandmal, Wunde um Wunde, Strieme um Strieme.
26Und so jemand in das Auge seines Knechtes oder in das Auge seiner Magd schlägt und verdirbt es, so soll er ihn frei entlassen um sein Auge.
27Und wenn er den Zahn seines Knechtes oder den Zahn seiner Magd ausschlägt, so soll er ihn frei entlassen um seinen Zahn.
28Und wenn ein Ochse Eig. ein Stück Rindvieh; so auch in den folgenden Kapiteln einen Mann oder ein Weib stößt, daß sie sterben, W. daß er stirbt so soll der Ochse gewißlich gesteinigt, und sein Fleisch soll nicht gegessen werden; aber der Besitzer des Ochsen soll schuldlos sein.
29Wenn aber der Ochse vordem stößig war, und sein Besitzer ist gewarnt worden, und er hat ihn nicht verwahrt, und er tötet einen Mann oder ein Weib, so soll der Ochse gesteinigt, und auch sein Besitzer soll getötet werden.
30Wenn ihm eine Sühne auferlegt wird, so soll er das Lösegeld seines Lebens geben nach allem, was ihm auferlegt wird.
31Mag er einen Sohn stoßen oder eine Tochter stoßen, so soll ihm nach diesem Rechte getan werden.
32Wenn der Ochse einen Knecht stößt oder eine Magd, so soll sein Besitzer W. er ihrem Herrn dreißig Silbersekel geben, und der Ochse soll gesteinigt werden.
33Und wenn jemand eine Grube öffnet, oder wenn jemand eine Grube gräbt und sie nicht zudeckt, und es fällt ein Ochse oder ein Esel hinein,
34so soll es der Besitzer der Grube erstatten: Geld soll er dem Besitzer desselben zahlen, W. zurückgeben und das tote Tier soll ihm gehören.
35Und wenn jemandes Ochse den Ochsen seines Nächsten stößt, daß er stirbt, so sollen sie den lebenden Ochsen verkaufen und den Erlös W. sein Geld teilen, und auch den toten sollen sie teilen.
36Ist es aber bekannt gewesen, daß der Ochse vordem stößig war, und sein Besitzer hat ihn nicht verwahrt, so soll er gewißlich Ochsen für Ochsen erstatten, und der tote soll ihm gehören.
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